Im Sommer 1979 richtete die Stadt Herne als eine der ersten Städte in Nordrhein‑Westfalen eine ehrenamtliche Landschaftswacht ein. Nach der alten Fassung des Landschaftsgesetzes konnten die unteren Landschaftsbehörden eine Landschaftswacht bilden. Da seinerzeit viele Kreise und kreisfreie Städte aus den verschiedensten Gründen auf eine Landschaftswacht verzichtet haben, bestimmte die Neufassung des Landschaftsgesetzes ab 1980 in § 8 LG NW, daß die unteren Landschaftsbehörden auf Vorschlag des Beirates Beauftragte für den Außendienst bestellen sollen, diese bilden die Landschaftswacht.
Die Landschaftswacht wird jeweils auf Vorschlag des Beirats von der unteren Landschaftsbehörde bestellt ‑ inzwischen sind bei verschiedenen kreisfreien Städten und Kreisen des Landes Nordrhein‑Westfalen Beauftragte für den Außendienst in ihre ehrenamtliche Tätigkeit eingeführt worden.
Aufgaben & Rechte der Landschaftswacht:
I. Gemäß § 13 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NW soll die Landschaftswacht die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, daß Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden.
Mit der Landschaftswacht hat der Gesetzgeber neben dem Beirat eine weitere ehrenamtliche Komponente in die Naturschutzorganisation des Landes Nordrhein‑Westfalen eingebracht und dadurch die bürgerschaftliche Mitverantwortung gestärkt.
Im Gegensatz zum Beirat ist die Landschaftswacht „Hilfsorgan“ der Behörde, sie hat hoheitliche Funktionen, jedoch keine Vollzugsgewalt. Die Mitglieder der Landschaftswacht üben also eine hoheitliche Tätigkeit aus, sind aber nach dem Landschaftsgesetz weder Hilfspolizeibeamte noch Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Da sie im Auftrag der unteren Landschaftsbehörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sind sie Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch.
Sie üben ferner ein öffentliches Amt im Sinne von Artikel 34 Grundgesetz aus.
Als ehrenamtlich tätige Hilfsorgane der unteren Landschaftsbehörde können die Beauftragten für den Außendienst (Landschaftswächter) von anderen Behörden oder Dienststellen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen.
Die Aufgabe der Landschaftswacht, die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu benachrichtigen, deutet darauf hin, daß der Landschaftswächter hier keine Vollzugsgewalt hat.
Er kann die zuständige Behörde davon unterrichten, daß ein Mißstand vorliegt. Maßnahmen hiergegen (Ordnungsverfügung und Bußgeldverfahren) kann nur die zuständige Behörde durchführen.
Aus alledem ergibt sich als wichtigste Aufgabe des Landschaftswächters darauf hinzuwirken, daß Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden (§ 13 Abs. 1 LG NW).
Hier wird der Landschaftswächter quasi als Mittler zwischen dem amtlichen Naturschutz und dem Bürger tätig. Er soll aufklärend wirken und das Anliegen des Naturschutzes dem Bürger näherbringen.
Gleichzeitig kann er auch durch praktische Biotopschutzmaßnahmen vor Ort einiges zur Verbesserung unserer natürlichen Umwelt beitragen.
II. Gemäß § 10 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes NW dürfen die Landschaftswächter Grundstücke betreten ‑und technische Untersuchungen vornehmen, soweit dies nach den Vorschriften dieses Gesetzes geboten und eine vorherige Unterrichtung des Grundstückseigentümers erfolgt ist.
III. Für den Bereich des Artenschutzes dürfen die Landschaftswächter gemäß § 10 Abs. 2 LG während der üblichen Geschäftszeiten auch Wirtschaftsgebäude und Geschäftsräume betreten und Geschäftsunterlagen einsehen (z. B. in Zoogeschäften).
IV. Nach der Dienstanweisung für die Landschaftswacht in der Stadt Herne vom 27.01.1981, welche im wesentlichen der vom Minister in dem o. g. Runderlaß vorgeschriebenen Musterdienstanweisung entspricht, soll der Landschaftswächter sich mit den natürlichen und landschaftlichen Gegebenheiten seines Bezirkes gründlich vertraut machen und auf alle Veränderungen, insbesondere auf folgende Eingriffe in die Landschaft achten:
- Schwarzbauten sowie die nicht erlaubte Anlage von Campingplätzen u. ä.,
- wilde Müllkippen, nicht genehmigte Abgrabungen
- illegale Rodungen von Wald, Waldhecken oder Feldgehölzen (BNatSchG §39)
- nicht genehmigte Anlage von Wildfreigehegen oder Fischteichen,
- Flämmen oder unzulässige Anwendung von Herbiziden auf Feldrändern, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen oder Wegrändern,
- nicht genehmigte Schilder und Reklameflächen,
- Verstöße nach der Baumschutzsatzung,
- Überwachungstätigkeit im Rahmen des Artenschutzes,
- Reiten in der freien Landschaft und im Walde außerhalb von Straßen und Wegen bzw. ausgewiesenen Reitwegen.
V. Darüber hinaus soll der Landschaftswächter den Zustand und die Entwicklung der vorhandenen geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile sorgfältig beobachten. Der Landschaftswächter hat das Recht, Vorschläge über die Unterhaltung und Pflege der bestehenden Schutzgebiete sowie zur Ausweisung neuer Schutzgebiete oder Landschaftsbestandteile der Landschaftsbehörde zu unterbreiten.
VI. Die Landschaftswächter sollen während ihrer Tätigkeit ihren Dienstausweis und ihr Dienstabzeichen mitführen, damit sie sich auf Verlangen ausweisen können.
VII. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Landschaftswächter eine pauschale Aufwandsentschädigung von 15,‑ €/mtl.
Erleidet ein Beauftragter für den Außendienst bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Personenschaden, so genießt er nach § 539 Abs. 1 Nr. 13 Reichsversicherungsordnung den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Quelle: Stadt Herne